Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer

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    • Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer

      Das Hamburger Landgericht hat entschieden, dass der Filehoster Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer haften muss. Nach Auffassung der Richter hat Rapidshare seine Prüfpflichten verletzt.
      Die Causa Rapidshare entwickelt sich zu einer unendlichen Geschichte. Rechtsklarheit ist nicht in Sicht, wie aus einem jetzt bekanntgewordenen Beschluss des Hamburger Landgerichts vom 14. Januar 2011 (Az. 310 O 116/10) hervorgeht.

      Rapidshare wurde wegen der illegalen Verbreitung von elektronischen Büchern durch Nutzer verklagt. Die Rechteinhaber wollten den Filehoster für die Urheberrechtsverletzungen durch die betreffenden Nutzer zur Verantwortung ziehen. Das zuständige Hamburger Landgericht, für seine harte Rechtsprechungspraxis in Urheberrechtsfragen bekannt, gab der Klage statt, wie die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke berichtet.

      Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Rapidshare seinen Prüfpflichten nicht nachgekommen sei und so das illegale Treiben nicht verhindert hätte. Um den Büchertausch zu unterbinden, hätte Rapidshare beispielsweise Webcrawler und Wortfilter einsetzen müssen. Derartige Maßnahmen sind nach Auffassung des Gerichts sowohl geeignet als auch zumutbar, um den Dateitausch einzudämmen. Dass dadurch kein vollständiger Schutz vor Urheberrechtsverletzungen erreicht werden könne, tue dem keinen Abbruch.

      Der Beschluss des LG Hamburg weicht zum Teil deutlich von der Rechtsprechung anderer Gerichte in Rapidshare-Fällen ab. So hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf im Juli 2010 entschieden, dass Rapidshare nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer als Störer haftbar gemacht werden kann (Az. 1-20 U 8/10). Das OLG hatte in seinem Urteil festgestellt, dass Rapidshare nicht zum Einsatz von Wortfiltern verpflichtet sei, da es dabei leicht zu Verwechslungen kommen könne. Damit würde die Meinungsfreiheit "unangemessen" eingeschränkt.

      In einem anderen Fall hatte Ende Dezember 2010 dasselbe OLG zugunsten von Rapidshare eine Klage von Atari abgewiesen (Az. I-20 U 59/10). Atari könne Rapidshare nicht als Störer in Haftung nehmen, entschied das Gericht, da der Filehoster alle notwendigen Maßnahmen ergriffen habe, um die illegale Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials zu verhindern. Auch in diesem Fall lehnte das OLG Düsseldorf den Einsatz von Wortfiltern ab.

      Bis zu einem höchstrichterlichen Urteil zu der Frage, welche Maßnahmen Filehoster wie Rapidshare zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen durch ihre Nutzer ergreifen müssen, bleibt die Rechtslage unklar. Da die Richter im Atari-Fall die Revision zugelassen haben, wird sich in Zukunft wohl der BGH mit dem Problem befassen müssen und hoffentlich mit einer Grundsatzentscheidung endlich für Rechtsklarheit sorgen. [von Robert A. Gehring] (jg)

      Q
      Es gibt Menschen, die sind furchtbar einfach.
      Es gibt Menschen, die sind einfach furchtbar,
      aber wo sind die anderen alle????