Verfassungsrichter entscheiden über Datenspeicherung
Datenschutz made in Karlsruhe
Das Bundesverfassungsgericht verkündet Dienstag sein Urteil über die präventive Massenspeicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten. Laut Gerichtspräsident Papier ist eine wegweisende Entscheidung zu erwarten. Mit einer deutlichen Einschränkung der Vorratsdatenspeicherung lägen die Karlsruher Richter auf der Linie ihrer früheren Urteile.
Eine historische Dimension hat das für Dienstag erwartete Urteil zur verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung von Kommunikationsdaten aller Bürger schon jetzt: Mehr als 34.000 Menschen haben 2008 gegen das Gesetz Verfassungsklage in Karlsruhe eingelegt - ein Rekord.
1983 fällte das Verfassungsgericht sein Urteil zur Volkszählung
Beim Volkszählungsurteil Anfang der 80er-Jahre hatten die Kritiker dieser Maßnahme der damaligen Bundesregierung nur rund 1300 Unterschriften für ihre Verfassungsklage gesammelt (auch wenn sich die Klage auf einen breiten Unwillen in Teilen der Bevölkerung stützte). Die Entscheidung, die das Bundesverfassungsgericht 1983 fällte, war wegweisend für die künftige rechtliche Stellung des Datenschutzes in Deutschland. Die Richter unter dem Vorsitz von Ernst Benda lasen aus der Verfassung ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger heraus, das höher wog als der Wunsch der Bundesregierung nach demographischen Daten über die Bevölkerung.
Fragen und Antworten zur Vorratsdatenspeicherung Was bedeutet die Speicherpflicht? [ mehr ]
Selbstbestimmung bei der Datenspeicherung
Jeder Mensch habe das Recht, selbst darüber zu entscheiden, welche persönlichen Daten er über sich preisgibt, urteilten die Richter. Dieses Prinzip leiteten sie aus dem Grundgesetz ab, das die Menschenwürde und das Recht auf persönliche Handlungsfreiheit garantiert. Denn wer nicht weiß, was mit seinen Daten geschieht, was andere über ihn speichern und weitergeben, wird in seiner persönlichen Freiheit zu handeln eingeschränkt - so das Prinzip der informationellen Selbstbestimmung.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung war seitdem Grundlage für eine ganze Reihe von Gerichtsurteilen, die sich mit dem Umgang mit persönlichen Daten durch den Staat oder Unternehmen beschäftigten.
Lauschangriff, Kennzeichen-Scan, Online-Durchsuchung
Gerade das Bundesverfassungsgericht hat sich in den Jahren seit dem 11. September immer wieder mit der Bewertung von Gesetzen beschäftigten müssen, bei denen das Streben des Staates nach neuen Sicherheitsmaßnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität mit bürgerlichen Freiheiten kollidiert. Dabei übernahmen die Karlsruher Richter zunehmend die Rolle eines Korrektivs, dass dem Gesetzgeber auf die Finger klopfte und die Beachtung von Datenschutz und Privatsphäre anmahnte. Auf Kritik an dieser Rolle, wie sie etwa der frühere Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble äußerte, entgegen Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier jüngst, das Gericht sei sich seiner Verantwortung bewusst, der Anteil der von ihm für ungültig erklärten Gesetze gemessen an der Gesamtzahl verschwinden gering.
So kippte das Bundesverfassungsgericht 2004 den Großen Lauschangriff und verbot die 2006 die allgemeine Rasterfahndung ohne konkreten Verdacht. 2007 setzte es Schranken für die Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen und erklärte die Telekommunikationsüberwachung in Niedersachsen für verfassungswidrig. 2008 setzte es enge Grenzen für das automatischen Scannen von Kennzeichen im Straßenverkehr zu Fahndungszwecken. Außerdem laufen derzeit noch Verfassungsklagen gegen die zentrale Antiterrordatei und das BKA-Gesetz mit der darin verankerten Online-Durchsuchung.
Pochen auf die Verhältnismäßigkeit
Die Regelung der Online-Durchsuchung in Nordrhein-Westfalen hatte das Bundesverfassungsgericht bereits 2008 als unzulässig bezeichnet. Dabei definierten die Richter sogar ein neues Grundrecht, dass das Postgeheimnis auf das Internet-Zeitalter überträgt: Die Bürger hätten Anspruch auf die "Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme", so das Gericht.
Der Erste Senat des Verfassungsgerichts muss über die Vorratsdatenspeicherung entscheiden.
In den meisten Fällen erklärte das Verfassungsgericht die gesetzlichen Maßnahmen allerdings nicht für schlichtweg verfassungswidrig und die Ziele eines Gesetzes für unsinnig, sondern mahnte die Politik, die Verhältnismäßigkeit zu wahren: zwischen den Sicherheitsmaßnahmen und ihren Erfolgsaussichten einerseits und der durch sie hervorgerufenen Einschränkung bürgerlicher Freiheiten andererseits. Dabei gaben die Richter dem Gesetzgeber teilweise konkrete Hausaufgaben für Nachbesserungen auf. Deren Umsetzung erwies sich in der Praxis nicht immer ganz unkompliziert: So dürfen bei einer akustischen Wohnraumüberwachung nur bestimmte Inhalte eines Gesprächs von den Behörden verwendet werden, während die Beamten an anderer Stelle von Amts wegen wegzuhören haben.
Vorratsdatenspeicherung Ein Angriff auf die Freiheitsrechte? [ mehr ]
Verhältnismäßigkeit und Effektivität werden auch bei der Beurteilung der Vorratsdatenspeicherung der Maßstab für die Richter sein. Dass der Gesetzgeber zumindest nachbessern muss, ist zu erwarten. In zwei Eilentscheidungen zur Verfassungsklage hatten die Richter im März und im November 2008 die Verwendung der Speicherdaten bis zu ihrem endgültigen Urteil bereits deutlich eingeschränkt.
Quelle: tagesschau.de
Datenschutz made in Karlsruhe
Das Bundesverfassungsgericht verkündet Dienstag sein Urteil über die präventive Massenspeicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten. Laut Gerichtspräsident Papier ist eine wegweisende Entscheidung zu erwarten. Mit einer deutlichen Einschränkung der Vorratsdatenspeicherung lägen die Karlsruher Richter auf der Linie ihrer früheren Urteile.
Eine historische Dimension hat das für Dienstag erwartete Urteil zur verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung von Kommunikationsdaten aller Bürger schon jetzt: Mehr als 34.000 Menschen haben 2008 gegen das Gesetz Verfassungsklage in Karlsruhe eingelegt - ein Rekord.
1983 fällte das Verfassungsgericht sein Urteil zur Volkszählung
Beim Volkszählungsurteil Anfang der 80er-Jahre hatten die Kritiker dieser Maßnahme der damaligen Bundesregierung nur rund 1300 Unterschriften für ihre Verfassungsklage gesammelt (auch wenn sich die Klage auf einen breiten Unwillen in Teilen der Bevölkerung stützte). Die Entscheidung, die das Bundesverfassungsgericht 1983 fällte, war wegweisend für die künftige rechtliche Stellung des Datenschutzes in Deutschland. Die Richter unter dem Vorsitz von Ernst Benda lasen aus der Verfassung ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger heraus, das höher wog als der Wunsch der Bundesregierung nach demographischen Daten über die Bevölkerung.
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Selbstbestimmung bei der Datenspeicherung
Jeder Mensch habe das Recht, selbst darüber zu entscheiden, welche persönlichen Daten er über sich preisgibt, urteilten die Richter. Dieses Prinzip leiteten sie aus dem Grundgesetz ab, das die Menschenwürde und das Recht auf persönliche Handlungsfreiheit garantiert. Denn wer nicht weiß, was mit seinen Daten geschieht, was andere über ihn speichern und weitergeben, wird in seiner persönlichen Freiheit zu handeln eingeschränkt - so das Prinzip der informationellen Selbstbestimmung.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung war seitdem Grundlage für eine ganze Reihe von Gerichtsurteilen, die sich mit dem Umgang mit persönlichen Daten durch den Staat oder Unternehmen beschäftigten.
Lauschangriff, Kennzeichen-Scan, Online-Durchsuchung
Gerade das Bundesverfassungsgericht hat sich in den Jahren seit dem 11. September immer wieder mit der Bewertung von Gesetzen beschäftigten müssen, bei denen das Streben des Staates nach neuen Sicherheitsmaßnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität mit bürgerlichen Freiheiten kollidiert. Dabei übernahmen die Karlsruher Richter zunehmend die Rolle eines Korrektivs, dass dem Gesetzgeber auf die Finger klopfte und die Beachtung von Datenschutz und Privatsphäre anmahnte. Auf Kritik an dieser Rolle, wie sie etwa der frühere Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble äußerte, entgegen Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier jüngst, das Gericht sei sich seiner Verantwortung bewusst, der Anteil der von ihm für ungültig erklärten Gesetze gemessen an der Gesamtzahl verschwinden gering.
So kippte das Bundesverfassungsgericht 2004 den Großen Lauschangriff und verbot die 2006 die allgemeine Rasterfahndung ohne konkreten Verdacht. 2007 setzte es Schranken für die Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen und erklärte die Telekommunikationsüberwachung in Niedersachsen für verfassungswidrig. 2008 setzte es enge Grenzen für das automatischen Scannen von Kennzeichen im Straßenverkehr zu Fahndungszwecken. Außerdem laufen derzeit noch Verfassungsklagen gegen die zentrale Antiterrordatei und das BKA-Gesetz mit der darin verankerten Online-Durchsuchung.
Pochen auf die Verhältnismäßigkeit
Die Regelung der Online-Durchsuchung in Nordrhein-Westfalen hatte das Bundesverfassungsgericht bereits 2008 als unzulässig bezeichnet. Dabei definierten die Richter sogar ein neues Grundrecht, dass das Postgeheimnis auf das Internet-Zeitalter überträgt: Die Bürger hätten Anspruch auf die "Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme", so das Gericht.
Der Erste Senat des Verfassungsgerichts muss über die Vorratsdatenspeicherung entscheiden.
In den meisten Fällen erklärte das Verfassungsgericht die gesetzlichen Maßnahmen allerdings nicht für schlichtweg verfassungswidrig und die Ziele eines Gesetzes für unsinnig, sondern mahnte die Politik, die Verhältnismäßigkeit zu wahren: zwischen den Sicherheitsmaßnahmen und ihren Erfolgsaussichten einerseits und der durch sie hervorgerufenen Einschränkung bürgerlicher Freiheiten andererseits. Dabei gaben die Richter dem Gesetzgeber teilweise konkrete Hausaufgaben für Nachbesserungen auf. Deren Umsetzung erwies sich in der Praxis nicht immer ganz unkompliziert: So dürfen bei einer akustischen Wohnraumüberwachung nur bestimmte Inhalte eines Gesprächs von den Behörden verwendet werden, während die Beamten an anderer Stelle von Amts wegen wegzuhören haben.
Vorratsdatenspeicherung Ein Angriff auf die Freiheitsrechte? [ mehr ]
Verhältnismäßigkeit und Effektivität werden auch bei der Beurteilung der Vorratsdatenspeicherung der Maßstab für die Richter sein. Dass der Gesetzgeber zumindest nachbessern muss, ist zu erwarten. In zwei Eilentscheidungen zur Verfassungsklage hatten die Richter im März und im November 2008 die Verwendung der Speicherdaten bis zu ihrem endgültigen Urteil bereits deutlich eingeschränkt.
Quelle: tagesschau.de
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